§ 1 Allgemeines

1.   Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 5GB Xl-Pflegeversicherung zugelassen und hält die Qualitätsstandards gern. § SO 5GB Xl sowie die vertraglichen Regelungen des Landesrahmenvertrages gern. § 75 Abs. 1 5GB Xl ein. Er ist berechtigt, die Leistungen mit den Pflegekassen abzurechnen.

2.   Der Pflegedienst ist nach § 132 SGB V - Gesetzl. Krankenversicherung zur ärztlich verordneten Krankenpflege gem. § 37 und Familien / Haushaltshilfe gern. § 35 5GB V zugelassen und ist berechtigt, die Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen.

3.     Sofern vertragliche Vereinbarungen gem. § 93 BSHG mit dem örtlichen Sozialhilfeträger bestehen, ist der Pflegedienst berechtigt, die entsprechenden Lei­stungen mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen.

§ 2 Leistungsumfang

1.   Art und Umfang der Leistungen werden gemäß der Leistungsvereinbarung auf der Vorderseite vereinbart.

2.   Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit vereinbart werden. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von der/dem Lei­stungsnehmer/in abgezeichnet.

§ 3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern

1.   Der Pflegedienst berechnet für die erbrachten Leistungen, die mit den Kranken- und Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte, entspre­chend des gültigen Entgeltverzeichnisses (Anlage: Preisliste)

2.   Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.

3.   Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, werden vorn Pflegedienst den jeweiligen Kostenträgern direkt in Rechnung gestellt.

§ 4 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem/der Leistungsnehmer/in

1.   Leistungen, deren Kosten nicht seitens der Kranken- oder Pflegekassen bzw. des Sozialhilfeträgers übernommen werden, die der/die Leistungsnehmer/in jedoch in Anspruch nimmt, sind von dem/der Leistungsnehmer/in selbst zu bezahlen.

2.   Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnachweises, der der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegengezeichnet.

3.   Der Pflegedienst erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/von der Leistungsnehmner/in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist spä­testens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

4.   Auf Wunsch des/der Leistungsnehmer/in kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

5.   Der Pflegedienst ist berechtigt, Entgelte für Leistungen nach § 4 Abs. 1 anzupassen, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen und die daraus ergebenden Ver­gütungen ändern.

Entsprechende Vergütungsanpassungen sind seitens des Pflegedienstes dem/der Leistungsnehmer/in spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten des neuen Ent­geltes anzukündigen und zu begründen. Ist der/die Leistungsnehmer/in nicht bereit, die neue Vergütung zu akzeptieren, kann der Pflegedienst die Lei­stungserbringung bezüglich der Leistungen nach § 4 Abs. 1 mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

6.   Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/der Leistungsnehmer/in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Ein­satzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 5 Leistungserbringung

1.   Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Perso­nalausstattung stellt der Pflegedienst größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/die Leistungsnehmer/in von möglichst wenigen Mitarbeiter/innen betreut wird.

Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden.

2.   Soweit der Pflegedienst vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag unter - Besondere Vereinbarungen - zu vermerken. Der Pflegedienst hat auch bei Inanspruchnahme eines Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverant­wortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise.

3.   Der Pflegedienst verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzu­zeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Pflegedienst. Der/Die Leistungsnehmer/in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet.

Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem/der Leistungsnehmer/in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.

§ 6 (Pflege-) Hilfsmittel

1.   Sofern zwischen Pflegekassen und Pflegedienst eine Vereinbarung besteht, stellt der Pflegedienst im Rahmen seiner Möglichkeiten die von der Pflegekasse genehmigten Pflegehilfsmittel leihweise gegen eine Gebühr zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Mietvertrag abzuschließen. Der/die Leistungsneh­mer/in hat nach Beendigung des Gebrauchs für die Rückgabe des Pflegehilfsmittels in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Pflegedienst zu sorgen.

§ 7 Haftung

1.   Der Pflegedienst haftet gegenüber dem/der Leistungsnehmer/in nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, dass die erforder­lichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind.

2.   Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (z. B. Verlust von Schlüsseln, die zur Sicherung des Wohnungszu­tritts übergeben wurden).

§ 8 Datenschutz und Schweigepflicht

1.   Die Mitarbeiter/innen des Pflegedienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.   Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des/der Leistungsnehmer/in gespeichert oder an Drit­te (z. B. Datenträger, Abrechnungsstelle, behandelnde Arzte, stationäre Einrichtungen) übermittelt werden. Diese Zustimmung bedarf der Schriftform.

§ 9. Kündigung

1.   Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des/der Leistungsnehmer/in. Bei vorübergehendem stationä­rem oder teilstationärem Aufenthalt ruht der Vertrag.

2.   Der/die Leistungsnehmer/in kann den Pflegevertrag mit einer Frist von 1 Woche ordentlich kündigen.

3.   Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen.

4.   Soweit gesetzliche Sachleistungen (z. B. Haushaltshilfe nach § 38 SGB ‘/) befristet erbracht werden, ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausge­schlossen,

5.   Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere vor,

•     wenn die pflegerische Tätigkeit durch das Verhalten des/der Leistungsnehmer/in unnötig erschwert wird,

•     wenn die notwendig ergänzende Versorgung und Betreuung auf Dauer oder regelmäßig nicht sichergestellt ist,

•     wenn der erforderliche Pflegeaufwand im Wege der vereinbarten Pflege nicht mehr erbracht werden kann,

•     wenn nach medizinischer Indikation der Pflegeaufwand nicht mehr notwendig ist,

•     bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag.

6.   Jede Kündigung bedarf der Schriftform.